Fokus: Perspektiven auf Dual Use
Das Konzept des Dual Use – die Tatsache, dass viele Güter sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können – ist nicht neu. Mit dem wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt wird jedoch die Regulierung von Hard- und Software, die dieser Beschreibung entspricht, immer komplexer und stellt zunehmend eine Herausforderung für Frieden und Sicherheit dar. Die Kapitel dieser Ausgabe des CNTR Monitors betrachten einige aktuelle Entwicklungen in den Bereichen Künstliche Intelligenz, Additive Fertigung, Biologie und Drohnen, einschließlich solcher mit Dual-Use-Potenzial. Dieses Fokuskapitel liefert die konzeptionelle Grundlage, indem es den Begriff „Dual Use“ in seinen vielen Facetten beleuchtet.
Im Bereich der militärischen nationalen Sicherheit werden Güter in der Regel dann als Dual-Use-Güter verstanden, wenn es für sie – gegebenenfalls in angepasster Form – sowohl eine legitime zivile als auch eine militärische Verwendung gibt.1 Dieselbe Definition gilt auch für internationale Sicherheit und Frieden im weiteren Sinne.2 Der Begriff „Güter“ umfasst sowohl physische Artefakte als auch Software oder grundlegende Technologien. Während viele Güter oder Technologien grundsätzlich unter diese Definition fallen, muss es sich bei dem Gut präziser um ein „Haupt- oder Schlüsselelement für die inländische Entwicklung, Herstellung, Nutzung oder Verbesserung der militärischen Fähigkeiten“3 handeln. Der Einsatz solcher Güter oder Technologien kann legitime militärische Anwendungen umfassen, aber auch unrechtmäßige, wenn die Güter oder Technologien in einer Weise eingesetzt werden, die nicht mit internationalen rechtlichen Verpflichtungen, einschließlich des humanitären Völkerrechts, vereinbar ist. Über die klassische Dichotomie von ziviler und militärischer Nutzung hinaus kann der Begriff „Dual Use“ auch verwendet werden, wenn legitime, mit guten Absichten betriebene Forschung nicht per se militärische Anwendungen hat, aber dennoch für bösartige Zwecke wie illegale Waffenprogramme oder kriminelle oder terroristische Handlungen missbraucht werden könnte.
Während sich Dual-Use-Anwendungen bei bereits vorhandenen oder genutzten Technologien sowie bei der angewandten Forschung und Entwicklung von Technologien in fortgeschrittenen Stadien (z. B. Prototypen) leichter identifizieren lassen, sind sie typischerweise in früheren Entwicklungsstadien und in der Grundlagenforschung schwieriger vorhersehbar. Hier muss die Verantwortung der einzelnen Forschenden betont werden, mögliche unbeabsichtigte Folgen kritisch zu prüfen. Unbeabsichtigte Folgen können die illegitime Nutzung von Wissen und Technologie betreffen, aber auch die rechtlich zulässige militärische Nutzung, wenn sich Forschende oder einschlägige Einrichtungen zur rein zivilen Forschung verpflichtet haben. So wichtig die Verantwortung des Einzelnen auch ist, müssen für neue Technologien, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Sicherheit haben könnten, möglicherweise neue institutionelle Formen der Regulierung entwickelt werden. Vor diesem Hintergrund haben führende Forschende im Bereich der Künstlichen Intelligenz beispielsweise kürzlich die Gründung einer internationalen Organisation gefordert, die die Entwicklung dieser Schlüsseltechnologie des 21. Jahrhunderts überwachen soll.4
Dieses Kapitel gibt zunächst einen allgemeinen Überblick über die Dual-Use-Regulierung und juristische Hintergründe. Danach wird näher auf die Forschungs- und Technologiebereiche eingegangen, die im Mittelpunkt dieser Publikation stehen: Forschung und Entwicklung mit Relevanz für konventionelle Waffen einerseits und potenzielle Risiken der biologischen Forschung andererseits.
Dual-Use-Regulierung
Während die ersten juristischen Debatten über die Regulierung von Dual-Use-Gütern im Zusammenhang mit (strategischen) Export-/Handelskontrollen geführt wurden,5 hat sich das Dual-Use-Problem zunehmend auf andere Bereiche des Völkerrechts ausgewirkt, die für den internationalen Frieden und die Sicherheit relevant sind.
Strategische Handelskontrollen, wie z. B. nationale Ausfuhrkontrollvorschriften, waren traditionell das Instrument der Wahl für die Regulierung von Dual-Use-Gütern. Solche Verordnungen wurden weitgehend als politisches Instrument wahrgenommen, das die Festlegung einseitiger (oder allenfalls koordinierter) strategischer Prioritäten ermöglichte, anstatt einer breiteren Rüstungskontrollagenda zu folgen. Mit einem strengen verwaltungsrechtlichen Rahmen für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen, der sich weitgehend an den Modellen der Waffenexportregulierung orientierte, verfügten die nationalen Behörden über einen großen Ermessensspielraum. Der öffentliche Diskurs konzentrierte sich häufig auf die Unwirksamkeit solcher Vorschriften und die politischen Prioritäten, die die Regierungen in diesem Zusammenhang verfolgten. Nationale Rechtsrahmen, die weitgehend während des Kalten Krieges entwickelt wurden, bestehen weiterhin. Es ist bemerkenswert, dass die Europäische Union (EU)6 einen ähnlichen Ansatz verfolgt hat, nachdem sie die Debatte darüber, ob strategische Exportkontrollgesetze in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten oder der Union fallen, hinter sich gelassen hatte. Im EU-Kontext fällt die Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, d. h. es gibt keine administrative Durchführung von Dual-Use-Kontrollen durch die Union selbst.
Die Internationalisierung der Ausfuhrkontrollvorschriften für Dual-Use-Güter7 erfolgte in der Regel durch Soft-Law-Instrumente. Rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen wie das Wassenaar-Arrangement, die Gruppe nuklearer Lieferländer (Nuclear Suppliers Group), das Zangger-Komitee, das Missile Technology Control Regime und die Australische Gruppe wurden bevorzugt. Denn sie wahren den nationalen Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage, welche Güter, Software und Technologie an wen weitergegeben werden dürfen. Oft standen Bündniserwägungen über Überlegungen zur Rüstungskontrolle.
Für bestimmte Waffensysteme gibt es jedoch Vorschriften, die über die Exportkontrolle hinausgehen. Insbesondere wurden alle Massenvernichtungswaffen durch rechtsverbindliche internationale Abkommen reguliert oder verboten. So verbietet der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) von 1968 den Nichtkernwaffenstaaten den Erwerb von Kernwaffen. Biologische Waffen sind durch das Biowaffen-Übereinkommen (BWÜ) von 1972 umfassend verboten. Das 1993 zur Unterzeichnung aufgelegte Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) verbietet chemische Waffen. Alle drei Verträge verpflichten die Mitgliedstaaten, die Proliferation der fraglichen Waffen zu verhindern. Gleichzeitig können Nichtverbreitungs- und Rüstungskontrollabkommen Bestimmungen zum Transfer von Technologie und relevantem Wissen enthalten. Das CWÜ enthält konkrete Bestimmungen über den internationalen Handel mit Chemikalien und deren Entwicklung (Artikel XI (2) (b) des CWÜ), und das BWÜ und das CWÜ verpflichten die Mitgliedstaaten ganz allgemein, die internationale Zusammenarbeit zu fördern und den technologischen Austausch im Bereich der Biologie bzw. der Chemie nicht zu behindern. Der NVV erlaubt nicht nur die zivile Nutzung der Kernenergie, sondern verpflichtet Staaten, die Kernenergie nutzen, Staaten, die noch nicht über diese Technologie verfügen, bei der Einführung der zivilen Nutzung zu unterstützen (Art. III NVV). Es besteht also ein inhärentes Spannungsverhältnis zwischen Nichtverbreitung und internationaler Zusammenarbeit. Das überträgt sich auch auf die Frage des Umgangs mit Dual-Use-Gütern und -Technologien.
Schließlich ist der Umgang mit Dual-Use-Forschung in inländischen Einrichtungen eine gesonderte Frage. Es findet derzeit eine lebhafte Debatte statt, die auch Diskussionen über geeignete Strategien und Maßnahmen zur Steuerung umfasst, insbesondere in Bezug auf die sogenannte „Dual-Use Research of Concern” (DURC) – also Forschung, die zu Ergebnissen führen könnte, die ein unmittelbares Risiko des Missbrauchs mit potenziell schwerwiegenden Folgen bergen. Ursprünglich konzentrierte sich diese Debatte auf die Biowissenschaften, hat sich aber inzwischen auch auf die Regulierung der Dual-Use-Forschung in anderen wissenschaftlichen Disziplinen ausgeweitet.
In Deutschland hat die Regierung 2013 den Deutschen Ethikrat gebeten, sich mit dem Thema zu befassen. Im Jahr 2014 veröffentlichte der Rat seine Stellungnahme.8 Sie konzentrierte sich auf die Verantwortung von Forschenden in den Biowissenschaften und empfahl unter anderem, das Problembewusstsein zu schärfen, Verhaltenskodizes für verantwortungsvolle Forschung aufzustellen und einen rechtsverbindlichen Rahmen für DURC auszuarbeiten. Etwa zur gleichen Zeit veröffentlichten die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) und die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina ihre Empfehlungen. Diese konzentrieren sich ganz auf die Selbstregulierung und Selbstverwaltung der Wissenschaft und betonen die Freiheit der Forschung, die in Deutschland ein verfassungsmäßiges Grundrecht ist.9 Die 2022 aktualisierten DFG/Leopoldina-Empfehlungen gehen über die Biowissenschaften hinaus und richten sich an alle akademischen und wissenschaftlichen Disziplinen. Die Empfehlungen haben sich seit 2014 in der deutschen Wissenschaft durchgesetzt und sind derzeit der vorherrschende Ansatz im Umgang mit Dual-Use-Forschung in Deutschland.10
Rechtliche Überlegungen
Generell ist es wichtig zu betonen, dass das Dual-Use-Dilemma Formen der Regulierung notwendig macht, die über rein objektive Kriterien hinausgehen.11 Um zwischen zivilen und militärischen Verwendungszwecken zu unterscheiden, müssen Gegenstand – also das betreffende Gut – und Zweck, genauer gesagt die beabsichtigte Verwendung und damit ein subjektives Element betrachtet werden. Bei Definitionen, die in erster Linie auf objektiven Kriterien beruhen, ist der Auslegungsspielraum begrenzt. Die Auslegung und Anwendung subjektiver Elemente wie Absichten und Zwecke hingegen ist mit viel mehr Unsicherheiten verbunden. Aus diesem Grund enthält die Regulierung von Dual-Use-Gütern häufig nicht nur Kriterien für die Auslegung solcher subjektiven Elemente, sondern auch einen institutionellen Rahmen. Dieser wirft die Frage auf, wer entscheidet – also wer auslegt und wer anwendet. Während die Auslegungskriterien und die institutionelle Ausgestaltung, die für eine Dual-Use-Regulierung notwendig sind, in der Regel auf nationaler Ebene (mit einem mehr oder weniger „geschlossenen“ Rechtssystem) realisiert werden können, ist die Regulierung von Dual Use auf internationaler Ebene mit zahlreichen Herausforderungen verbunden. Das liegt nicht zuletzt an fehlenden umfassenden institutionellen und administrativen Strukturen auf internationaler Ebene, aber auch an der Unvollständigkeit und Offenheit des internationalen Rechtssystems. Die Staaten haben bisher unterschiedliche Wege beschritten, um diese Herausforderungen zu bewältigen.
Im BWÜ und im CWÜ wurden beispielsweise Gegenstand und Zweck von Materialien und Technologien in die Definition der verbotenen Waffen aufgenommen. Das führte zur Entstehung des sogenannten Allgemeinen Zweckkriteriums (General Purpose Criterion) (z. B. Artikel II (1) (a) CWÜ: „die für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke bestimmt sind“; Artikel I BWÜ, der das Verbot auf biologische Agenzien und Trägermittel bezieht, die zum Einsatz „für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt“ bestimmt sind).12 Es ist bemerkenswert, dass das BWÜ und das CWÜ nur deshalb zu umfassenden Rüstungskontrollverträgen werden konnten, weil sie diese subjektiven Elemente in die Definition der verbotenen Waffen aufgenommen haben. Die Herausforderung bestand darin, Bestimmungen zu entwickeln, die den Auslegungsspielraum des Allgemeinen Zweckkriteriums eingrenzen würden.13 Gleichzeitig ist im Falle des CWÜ zu bemerken, dass es zwar von einer der eindrucksvollsten internationalen Organisationen unterstützt wird, die zur Umsetzung eines internationalen Übereinkommens geschaffen wurde. Die Rolle der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) ist jedoch im Hinblick auf die Handhabung des Allgemeinen Zweckkriteriums begrenzt. Die Auslegung dieses Kriteriums liegt weiterhin weitgehend in den Händen der Vertragsstaaten, die jedoch die Möglichkeit haben, ihre Vorgehensweise und ihre Bemühungen zur Umsetzung der Vertragsbestimmungen auf internationaler Ebene zu koordinieren. Letzteres gilt auch für das BWÜ, das über keine internationale Organisation verfügt.
Die Einbeziehung subjektiver Elemente in die Definition von sensitiven Dual-Use-Materialien auf internationaler Ebene wurde bisher nicht durch internationale Verwaltungsverfahren, Entscheidungsbefugnisse oder die Einrichtung von Behörden unterstützt. Es besteht also ein konzeptionelles Ungleichgewicht bei der Behandlung von Dual-Use-Fragen auf internationaler Ebene. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (UNSC) hat mit der Verabschiedung der UNSC-Resolution 1540 (2004) versucht, einige der sich daraus ergebenden Unsicherheiten zu verringern. Aber die Bemühungen, sowohl die Regelungs- als auch die Entscheidungsbefugnisse in den Händen des Sicherheitsrats zu konzentrieren, waren nur von begrenztem Erfolg. Vielmehr muss die internationale Gemeinschaft bis auf weiteres mit diesem Ungleichgewicht zwischen (international vereinbarten) subjektiven Kriterien und (nationalen) Befugnissen zur (administrativen) Entscheidungsfindung leben. Der meistversprechende, wenn auch schwierige Weg, um Dual-Use-Probleme auf völkerrechtlicher Ebene zuverlässig zu lösen, wäre die Aufnahme von (objektiven) Kriterien, die den Interpretationsspielraum subjektiver Elemente einschränken, gleichzeitig aber den umfassenden Geltungsbereich der Verbote aufrechterhalten könnten. In Ermangelung einer internationalen Regelung haben die Staaten unterschiedliche Ansätze verfolgt, um die Dual-Use-Problematik im Bereich der konventionellen Waffen und im Bereich der Biologie zu bewältigen, wie in den folgenden Abschnitten dargelegt wird.
Dual Use und konventionelle Waffen
Aus der Sicht einzelner Länder ist Dual Use im Zusammenhang mit konventionellen Waffen zunächst nicht nachteilig, da die Produktion für den zivilen und militärischen Sektor Skaleneffekte in der Produktion ermöglichen kann (z. B. bei der Herstellung von CPUs oder Flugzeugtriebwerken). Somit können einzelne Güter für alle Verbraucher – zivile wie militärische – billiger produziert werden. Wie bei den traditionellen Rüstungsgütern liegt das Spannungsfeld im möglichen Export dieser Güter. Hier stehen die Skaleneffekte durch die Massenproduktion und damit das zivil zu rechtfertigende Geschäftsinteresse den möglichen sicherheitspolitischen Risiken oder ethischen Problemen gegenüber. Diese entstehen, wenn Akteure, die von den Exporteuren als nicht vertrauenswürdig eingestuft werden, Zugang zu bestimmten Gütern oder Technologien erhalten, was zu regionalen oder globalen Instabilitäten, zum Einsatz gegen die Zivilbevölkerung oder zum Verlust des eigenen Technologievorsprungs führen kann.
Regelungen, die unter anderem die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern beschränken und regulieren, wie zum Beispiel das Wassenaar-Arrangement, zielen ausdrücklich darauf ab
„einen Beitrag zur regionalen und internationalen Sicherheit und Stabilität zu leisten, indem Transparenz und ein verantwortungsvolleres Handlen [sic!] bei Exporten von konventionellen Rüstungsgütern und Dual-Use-Gütern (Waren, Software und Technologie) gefördert und auf diese Weise destabilisierende Waffenanhäufungen verhindert werden. Die Teilnehmerstaaten versuchen, über ihre nationale Politik zu verhindern, dass Exporte dieser Güter zur Entwicklung oder zum Ausbau militärischer Fähigkeiten beitragen, die diesen Zielsetzungen zuwiderlaufen, und zur Unterstützung derartiger Fähigkeiten umgeleitet werden. Ziel des Wassenaar Arrangement ist es auch, den Erwerb dieser Güter durch Terroristen zu verhindern.“14
Wie im Falle des Wassenaar-Arrangements und anderer Ausfuhrbeschränkungsregelungen sind die Mitglieder des Regimes in der Lage, die betreffende Technologie zu produzieren, und machen häufig davon Gebrauch. Während einige Regime, wie z. B. das Missile Technology Control Regime, sogar den Technologieaustausch zwischen den Mitgliedern einschränken (zumindest im Prinzip), erlauben andere Regime den Austausch von Technologie zwischen den Mitgliedern.
Die Frage, welche spezifische Technologie oder Ware einen Dual-Use-Charakter und somit eine relevante militärische Bedeutung hat, kann nicht abstrakt entschieden werden, sondern hängt von Zeit und Raum ab. Technologien, die im strengen Sinne eindeutig einen doppelten Verwendungszweck haben, aber auf den heutigen Schlachtfeldern oder bei militärischen Operationen im weiteren Sinne keine wichtige Rolle spielen, könnten weniger streng oder überhaupt nicht eingeschränkt werden. Computer-CPUs früherer Generationen, die während des Kalten Krieges Beschränkungen unterlagen, heute aber nur noch sehr eingeschränkt genutzt werden können, wären ein Beispiel dafür, wie einst regulierte Güter heute als unproblematisch angesehen werden. Gleichzeitig zielen die USA und andere westliche Akteure darauf ab, den Zugang Chinas und Russlands zu Chip-Herstellungstechnologien der neuesten Generation zu beschränken, um diese potenziellen Konkurrenten zumindest für eine Generation hinter sich zu lassen.
Dementsprechend führen Regime wie das Wassenaar-Arrangement umfassende und regelmäßig aktualisierte Listen, in denen ausdrücklich Güter und Technologien genannt werden, die Ausfuhrbeschränkungen unterliegen. Die Mitgliedsstaaten nehmen Anpassungen in zwei Richtungen vor: Zum einen geben sie Technologien frei, die veraltet oder irrelevant geworden sind. Zum anderen nehmen sie neue Technologien auf, denen eine besondere militärische Eignung zugeschrieben wird.
Das Dual-Use-Problem wird durch die Tatsache verstärkt, dass sich seit dem Ende des Kalten Krieges das Verhältnis von ziviler sowie militärischer Forschung und Entwicklung erheblich verändert hat. Obwohl es sicherlich Gegenbeispiele gibt, lässt sich allgemein sagen, dass die treibenden Kräfte hinter der Entwicklung von Hightech-Technologie während des Kalten Krieges sehr oft militärische Entwicklungen waren, die dann ihren Weg in zivile Anwendungen fanden.15 Dieses Verhältnis änderte sich nach den 1990er Jahren, insbesondere im Bereich der Mikroinformatik und der Telekommunikation. Die allgemeine Verfügbarkeit modernster Mikroelektronik und die Verbreitung von Wissen in diesem Bereich haben die Beschränkung von Dual-Use-Technologien erschwert. Das derzeitige internationale Sicherheitsklima und die in Deutschland erneut aufgeflammte Debatte über das angemessene Verhältnis von ziviler und militärischer Forschung, die auch Forderungen nach einer verstärkten Erforschung von Dual-Use-Technologien und -Gütern zur Verbesserung der militärischen Fähigkeiten beinhaltet, kann zumindest im deutschen Kontext zusätzliche Herausforderungen für die Dual-Use-Governance mit sich bringen.
Dual Use und Biologie
Im Bereich der Biologie und Biotechnologie nimmt das Dual-Use-Problem einen anderen Charakter an, ist aber dennoch von großer Bedeutung. Wie oben dargelegt, sind biologische Waffen durch das BWÜ umfassend verboten, und das Verbot gilt vermutlich sogar über den Vertrag hinaus. Es gibt somit keine legitimen offensiven militärischen Anwendungen von Biologie und Biotechnologie, während Aktivitäten zu „prophylaktischen, Schutz- und anderen friedlichen Zwecken“, einschließlich der biologischen Verteidigung, nach dem BWÜ erlaubt bleiben.
Im Bereich der Biologie ist das Konzept des Dual Use von entscheidender Bedeutung, da es viele Überschneidungen zwischen biologischer Verteidigung und gesundheitsbezogener Forschung gibt. Zahlreiche Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, z. B. zur Eindämmung des Ausbruchs von Infektionskrankheiten oder zur Abschwächung ihrer Auswirkungen, sind auch für die biologische Verteidigung wichtig, um Angriffe mit biologischen Waffen abzuschrecken und sich dagegen zu schützen. Schließlich ist eine Bevölkerung, die gut gegen den Ausbruch von Krankheiten geschützt ist, ein weniger attraktives Ziel für einen Angriff mit biologischen Waffen. Darüber hinaus gibt es bei der biologischen Verteidigung einen spezifischeren Dual-Use-Aspekt. Denn einige der Schritte, die zur Entwicklung von Offensiv- oder Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit biologischen Waffen erforderlich sind, können sehr ähnlich sein. Dies gilt beispielsweise für das Verständnis von Immunreaktionen auf potenzielle biologische Kampfstoffe, die entweder zur Stärkung der Immunreaktion (defensiv) oder zu ihrer Umgehung (offensiv) erforscht werden können. Ebenso können Impfstoffe gegen biologische Kampfstoffe entwickelt werden, um Truppen und Bevölkerungen vor einem biologischen Angriff zu schützen (defensiv) oder um Truppen zu schützen, die einen biologischen Angriff planen (offensiv). Die Bestimmung des offensiven oder defensiven Charakters staatlicher biologischer Aktivitäten kann daher in erheblichem Maße von Kontextfaktoren und den Absichten derjenigen abhängen, die die jeweiligen Aktivitäten durchführen. Dies stellt eine besondere Herausforderung für die Verifikation der Einhaltung des BWÜ, für die Untersuchung mutmaßlicher Verstöße sowie für die Kontrolle bestimmter Technologien und ihrer Weitergabe dar.
Eine weitere Dimension des Dual-Use-Problems im biologischen Bereich betrifft die Möglichkeit, dass legitime, nützliche Forschung unbeabsichtigte Risiken schafft. Diese können aus Laborunfällen oder aus dem vorsätzlichen Missbrauch von biologischen Materialien und Technologien für böswillige Zwecke resultieren, z. B. für kriminelle oder terroristische Handlungen mit biologischen Stoffen. Dual-Use-Forschung in diesem Sinne ist kein neues Phänomen – eines der ersten bekannt gewordenen Beispiele war das 2001 veröffentlichte „Mäusepocken-Experiment“, bei dem australische Forschende bei Mäusen versehentlich die Immunität gegen Mäusepocken aufhoben, als sie versuchten, durch Gentechnik Unfruchtbarkeit herbeizuführen, um Australiens übermäßige Mäusepopulation zu kontrollieren.16 Dies warf die Befürchtung auf, dass das Experiment dazu verwendet werden könnte, die Immunität gegen Pocken beim Menschen zu schwächen. Weitere bekannte Beispiele sind die chemische Synthese des Polio-Virus im Jahr 2002,17 die Rekonstruktion des verschwundenen Virus der Spanischen Grippe von 1918 im Jahr 200518 oder die Veränderung des Hundestaupe-Virus im Jahr 2013, um es für den Menschen potenziell infektiös zu machen.19
Das prominenteste Beispiel für Forschung, die mit guten Absichten durchgeführt wurde, aber auch potenzielle neue Risiken birgt, sind die 2011/12 durchgeführten Experimente mit der H5N1-Variante der Vogelgrippe: Forschende in den USA und den Niederlanden hatten versucht, die Übertragbarkeit des Virus in Frettchen, deren Immunsystem ein gutes Modell für menschliche Immunprozesse ist, zu verbessern, um sein pandemisches Potenzial zu bewerten.20 Eine Pandemie mit H5N1 beim Menschen könnte noch schwerer wiegende Folgen haben als die Covid-19-Pandemie, so dass die Verhinderung eines weltweiten Ausbruchs von höchstem Interesse für die öffentliche Gesundheit ist. Kritiker*innen des Experiments wiesen jedoch darauf hin, dass diese Art von Forschung dazu beitragen könnte, eben die Gefahr erst zu schaffen, gegen die sie gerichtet ist. Dies löste eine weltweite Kontroverse über sogenannte „Dual-Use Research of Concern“ (DURC) aus, also Dual-Use-Forschung mit besonders hohem Risikopotenzial. Die H5N1-Experimente stießen auch die Diskussion über den Umgang mit Dual-Use-Forschung in Deutschland an.
Wie auch in anderen Bereichen der Rüstungskontrolle gibt es keine global gültigen internationalen Weitergabe- oder sonstigen Vorschriften für biowaffenbezogene Dual-Use-Forschung oder -Güter. Die Australische Gruppe ist eine informelle Vereinigung, in der 43 Staaten und die EU ihre Ausfuhren koordinieren, die mit chemischen und biologischen Waffen in Zusammenhang stehen könnten; ihre Mitglieder haben Listen von Materialien, Ausrüstungen und Technologien erstellt, die als Dual-Use-Produkte gelten und von den Gruppenmitgliedern nationalen Ausfuhrkontrollen unterworfen werden sollen. Nach Artikel IV des BWÜ wird von allen BWÜ-Mitgliedsstaaten erwartet, dass sie nationale Exportkontrollen einführen, um die Verpflichtung des BWÜ zur Nichtverbreitung umzusetzen. Die genaue Ausgestaltung dieser Kontrollen bleibt jedoch dem Ermessen der einzelnen Staaten überlassen.
Auch für den Bereich der Biowissenschaften gibt es keine weltweit einheitlichen Definitionen, Konzepte oder Strategien für den Umgang mit Dual Use. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat 2022 einen „Globalen Orientierungsrahmen für die verantwortungsvolle Nutzung der Biowissenschaften“ veröffentlicht, der „Werte und Grundsätze, Instrumente und Mechanismen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten und der wichtigsten Interessengruppen bei der Minderung und Vermeidung von Biorisiken und der Regelung der Dual-Use-Forschung“ bieten soll.21 Die Umsetzung dieses Rahmens erfolgt auf rein freiwilliger Basis, was dem im BWÜ verfolgten Ansatz entspricht, den Schwerpunkt auf freiwillige Maßnahmen und Selbstregulierung zu legen, wie z. B. die Sensibilisierung für das Dual-Use-Problem oder die Förderung von Verhaltenskodizes für Biowissenschaftler*innen, um die von Forschung mit Dual-Use-Potenzial ausgehenden Risiken einzudämmen. Dies erfordert eigentlich eine kontinuierliche Beobachtung der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen. Derzeit ist dies ausschließlich den Staaten selbst überlassen, und die Kapazitäten dafür sind sehr unterschiedlich ausgeprägt. Im Rahmen des BWÜ wird aktuell über die Einrichtung eines wissenschaftlichen Beratungsmechanismus diskutiert, der auch dabei helfen könnte, Forschung mit Dual-Use-Potenzial zu erkennen. Die Regulierung solcher Forschung bleibt jedoch vorerst in den Händen der Staaten.
Fazit
Wenn es um die nationale und internationale Sicherheit geht, treten Dual-Use-Probleme in verschiedenen Formen auf und können durch unterschiedliche Governance-Ansätze angegangen werden. Erstens gibt es Ausfuhrkontrollmaßnahmen, die in der Regel nationalen strategischen Prioritäten folgen (und manchmal international koordiniert werden). Sie können Technologien betreffen, die für verbotene Waffensysteme relevant sind, aber auch Technologien für Waffen, die nach internationalem Recht legal sind. Häufig bedeuten solche Exportkontrollen, dass in einem Land verfügbare Technologien anderen Ländern aufgrund politischer Einschätzungen nicht zur Verfügung gestellt werden. Zweitens kann ein internationales Verbot von Waffen durch Abrüstungsabkommen wie das CWÜ oder das BWÜ erreicht werden. Diese Abkommen zielen auf ein weltweites Verbot der betreffenden Waffen ab, was bedeutet, dass die Staaten freiwillig auf militärische Optionen verzichten, die ihnen andernfalls zur Verfügung stehen würden. Atomwaffen sind nicht generell verboten, da die fünf Staaten, die rechtmäßig im Besitz von Atomwaffen sind, diese zwar behalten dürfen (obwohl auch sie verpflichtet sind, sie irgendwann abzuschaffen), aber dennoch bestimmten Beschränkungen unterworfen sind. Das Dual-Use-Dilemma in all diesen Fällen besteht in der Schwierigkeit zu unterscheiden, ob die Güter für verbotene militärische Zwecke oder für legitime Anwendungen bestimmt sind. Drittens kann sich die Regulierung auf Dual-Use-Forschung erstrecken. Dies umfasst auch, aber nicht ausschließlich, Forschung, deren Ergebnisse möglicherweise eine unmittelbare Gefahr des Missbrauchs mit potenziell schwerwiegenden Folgen darstellen. Hier spielen neben rechtlichen Erwägungen auch ethische Fragen eine Rolle. Zumindest in den westlichen Ländern wird dabei der Selbstkontrolle der Wissenschaft ein hoher Stellenwert beigemessen, da die Dual-Use-Problematik gegen die Forschungsfreiheit abgewogen werden muss (die in Deutschland im Grundgesetz verankert ist).
Dual-Use-Probleme treten in verschiedenen Formen auf und müssen daher durch unterschiedliche Governance-Ansätze angegangen werden: Maßnahmen zur Ausfuhrkontrolle, internationale Abrüstungsabkommen und Regulierung von Dual-Use-Forschung, wobei die Selbstkontrolle der Wissenschaft einen hohen Stellenwert hat.
In den folgenden Kapiteln werden all diese Aspekte aufgegriffen. Alle Kapitel über neu aufkommende disruptive Technologien im konventionellen Bereich (darunter künstliche Intelligenz und Halbleiter, Drohnen und additive Fertigung) befassen sich mit schwach regulierten Dual-Use-Technologien. In einigen Fällen, wie bei der additiven Fertigung, ist die Regulierung über die Ausfuhrkontrolle besonders schwierig, da die erforderliche Technologie weltweit verfügbar ist. In anderen Bereichen (z. B. Drohnen) gibt es zwar gewisse, aber schwache Maßnahmen zur Exportkontrolle. In vielen Fällen wäre eine Regulierung durch kollektive und kooperative Rüstungskontrollmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der internationalen Stabilität wünschenswert, ist aber zumindest kurzfristig unwahrscheinlich. Die Beiträge, die sich mit den Risiken und dem Nutzen wissenschaftlicher und technologischer Entwicklungen in der Biologie und Biotechnologie befassen, betonen die Verantwortung der einzelnen Wissenschaftler*innen. Sie beschreiben die zunehmende Konvergenz von künstlicher Intelligenz und Biologie, das Missbrauchspotenzial der gentechnischen Veränderung onkolytischer Viren und die Möglichkeiten zur Unterstützung der biologischen Abrüstung, die sich aus den Entwicklungen bei Nachweis- und Identifizierungstechnologien ergeben. Soweit möglich schlagen sie spezifische Ansätze für Forschende vor, um Dual-Use-Risiken zu mindern. Insgesamt zeigen alle Beiträge die Schwierigkeit auf, zivile und militärische Potenziale hinter technologischen Entwicklungen zu bestimmen und Missbrauchspotenziale ansonsten nützlicher Forschung zu erkennen, zu bewerten und zu handhaben. Sie betonen die Rolle der Absicht in diesen Prozessen und weisen auf die damit verbundenen Herausforderungen für Regulierungsansätze hin. Sie zeigen auch, dass technologische Entwicklungen, selbst solche mit Dual-Use-Potenzial, in verschiedener Hinsicht Vorteile mit sich bringen können und dass das Bewusstsein für die Dual-Use-Dimension dazu beiträgt, ein Gleichgewicht zwischen der Minderung der Risiken und der Nutzung der Vorteile zu finden.
Footnotes
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Allerdings wird der Begriff im militärischen Bereich manchmal anders verwendet, z. B. für Waffensysteme, die sowohl konventionelle als auch nukleare Sprengköpfe tragen können, d. h. „dual-capable“ sind; diese Bedeutung soll hier aber nicht weiter verfolgt werden. ↩
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Wassenaar Arrangement. (2019). Criteria for the selection of dual-use items. https://www.wassenaar.org/app/uploads/2019/consolidated/Criteria_for_selection_du_sl_vsl.pdf; unsere Übersetzung. ↩
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Diese Forderung wurde auch von Staaten erhoben, beispielsweise in der Bletchley Declaration oder in den 11 AI-Prinzipien und dem Verhaltenskodex, die 2023 von den Staatschefs der G7 vereinbart wurden. Weiterer Vorschläge beinhalten die Schaffung einer Welttechnologieorganisation oder die Einrichtung einer Organisation ähnlich der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEO). ↩
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Joyner, D.H. (2022). Strategic trade controls. In E.P.J. Myjer, & T. Marauhn (Hrsg.), Research Handbook on International Arms Control Law (S. 121–130). Elgar. ↩
-
Europäische Union. (2023, 20. Oktober). Compilation of national control lists under Article 9(4) of Regulation (EU) 2021/821 of the European Parliament and of the Council of 20 May 2021 setting up a Union regime for the control of exports, brokering, technical assistance, transit and transfer of dual-use items (C/2023/441). Official Journal of the European Union. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=OJ:C_202300441 ↩
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Joyner, D. (2004). Restructuring the multilateral export control regime system. Journal of conflict and security law, 9, 181–211. https://doi.org/10.1093/jcsl/9.2.181 ↩
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Deutscher Ethikrat. (2024, 7. Mai). Biosicherheit – Freiheit und Verantwortung in der Wissenschaft. https://www.ethikrat.org/publikationen/stellungnahmen/biosicherheit/ ↩
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Gemeinsamer Ausschuss zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung. (2022, 1. November). Wissenschaftsfreiheit und Wissenschaftsverantwortung (2022): Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung. Leopoldina und DFG. https://www.sicherheitsrelevante-forschung.org/publikation-wissenschaftsfreiheit2022/ ↩
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Siehe Jakob, U., Kraemer, F., Kraus, F., Lengauer, T. (2024). Applying Ethics in the Handling of Dual Use Research: The Case of Germany, Research Ethics, online veröffentlicht am 10. Juni, 2024. https://doi.org/10.1177/17470161241261044. ↩
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Vgl., unter anderem: Marauhn, T. (2014). Global governance of dual-use trade: The contribution of international law. In O. Meier (Hrsg.), Technology Transfers and Non-Proliferation: Between control and cooperation (S. 45–75). Routledge. ↩
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Ein Element zur Bewältigung dieser Herausforderung ist der Verweis auf die Arten und Mengen der Stoffe, siehe Artikel II (1) (a) CWÜ: „solange diese nach Art und Menge mit solchen Zwecken vereinbar sind“ und Artikel 1 (1) BWÜ „von Arten und in Mengen, die nicht durch Vorbeugungs , Schutz oder sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind“. ↩
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Wassenaar Arrangement. (2024). Über uns. https://www.wassenaar.org/de/about-us/; unsere Hervorhebung. ↩
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Molas, J., Walker, W. (1992). Military Innovation’s Growing Reliance in Civil Technology: A New Source of Dynamism and Structural Change. In W.A. Smit, J. Grin, & L. Voronkov (Hrsg.), Military Technology Innovation and Stability in a Changing World (S.17). VU University Press. ↩
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